Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten?
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus
Unser Wissen für Ihre Zeit
Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen.
In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind (inkl. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind) Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden.
Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
In einer eigenen Verordnung, die am 1.August 2022 in Kraft getreten ist, wurde nun geregelt, wie die Glaubhaftmachung (siehe Punkt 5) erfolgen kann. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen lt. Info des Finanzministeriums zum 30. August 2022)
Stand: 16. August 2022
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus
Für die Phase 2 gelten folgende sechs Punkte
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