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„Steuerliches Wohlverhalten“ als Bedingung für COVID-19 Förderungen des Bundes

Der Nationalrat hat ein Gesetz beschlossen, welches regelt, dass Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlzuverhalten haben.

Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Betroffen sind Förderungen (Zuschüsse) des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG (Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes)-Gesetzes geleistet werden.

Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

  1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist. Steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den entsprechenden Anwendungsfall offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag € 500.000 nicht übersteigt;
  3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielt;
  4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist. Steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Wurde eine COVID-19 Förderung des Bundes an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die entsprechende Förderstelle innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, dass sich das entsprechende Unternehmen nicht steuerlich wohlverhalten hat, wird die Förderung vollständig und verzinst zurückgefordert, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Das Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

Stand: 18. Januar 2021

Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

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