Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu sechs Monate.
Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens EUR 2.000,- beträgt, wird der Förderbetrag um den EUR 2.000,- übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf EUR 500,- aufgerundet (auch wenn der Antrag bereits gestellt wurde).
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens EUR 2.000,- belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von EUR 500,- auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. Des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.11.2020 bis 15.12.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für sechs beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von EUR 500,- monatlich ausbezahlt.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.01.2021 beantragt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 03. Juni 2020
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung.
Wie werden Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt?
Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt.
Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.
Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.
Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt.
Laufende Unterstützungsleistungen für EPU und Kleinstunternehmer
Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails.
Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten Renditeberechnung angestellt werden.
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden.
In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine der wichtigsten Ressourcen.
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