Wichtige Neuerungen zum Jahresbeginn
Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen.
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Um den Sozial- und Abgabenbetrug in der Baubrache einzuschränken, kann im Falle der Erbringung von Bauleistungen ein auftraggebendes Unternehmen zur Haftung für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen seines Auftragnehmers herangezogen werden. Das generelle Ausmaß dieser als „Auftraggeberhaftung“ bezeichneten Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers beträgt 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und weitere 20 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen. Damit die Haftung schlagend werden kann, bedarf es der Erbringung von Bauleistungen im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Begriffsdefinition, welche neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken auch die Überlassung von Arbeitskräften umfasst, sofern die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung, so sollen ab 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Haftungssätze gelten:
Die Haftung kann auch hier analog zur bisherigen Regelung nur entfallen, wenn entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 21. Dezember 2025
Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen.
Sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerrechtlich zulässig?
Einheitliche Kündigungsfristen auch für Saisonarbeitskräfte.
BFG bestätigt Ansicht der Finanzverwaltung zum Mehrfachansatz.
Für welchen Zeitraum haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Abgabenschulden?
Erhöhte Haftungssätze für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.
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