Wird die Gründung einer GmbH billiger?
Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden.
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Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden
Die Regierung hat einen Begutachtungsentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) versandt. Die tatsächliche Gesetzwerdung ist noch abzuwarten.
Das Mindeststammkapital soll auf € 10.000,00 (derzeit € 35.000,00) gesenkt werden. Gründer müssen nur mehr einen Betrag von € 5.000,00 bar aufbringen (derzeit € 17.500,00). Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, soll es möglich werden, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen. Unverändert bleibt, dass jeder Gesellschafter mindestens eine Einlage von € 70,00 leisten muss.
Die Gründung bedarf eines Notariatsakts. Die Höhe der für den Notariatsakt anfallenden Kosten ist abhängig vom Stammkapital. Mit der Senkung des Stammkapitals verringern sich automatisch auch die Kosten. Zusätzlich dazu ist (für bestimmte Neugründungen) eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wertgebühr des Notariatsaktes von € 1.000,00 vorgesehen.
Weiters sind bei Anträgen auf Eintragung einer GmbH (wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind) die Rechtsanwaltskosten zukünftig mit € 1.000,00 zu bewerten.
Die Mindest-Körperschaftsteuer ist abhängig vom Mindeststammkapital. Daher wird es auch hier zu einer Senkung von € 1.750,00 auf € 500,00 jährlich kommen. Die Vorauszahlungen sollen erst im Jahr 2014 auf den neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.
Die Gründungsanzeige soll nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen.
Stand: 11. April 2013
Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt.
Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Der Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden.
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