Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten?
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus
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Mit dem sogenannten 2-Phasen Modell war es für Unternehmen möglich, für die in den Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 angefallenen Beiträge mit der österreichischen Gesundheitskasse Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase dieser Ratenvereinbarung aus und noch offene Beitragsrückstände für 02/2020 bis 05/2021 sind grundsätzlich bis Ende September zu bezahlen. Ist es für ein Unternehmen aber trotz intensiver Bemühungen nicht möglich diesen Zahlungstermin einzuhalten, können diese Rückstände unter Beachtung unten stehender Regelungen in einer zweiten Phase bis maximal 30.6.2024 mittels Raten abgebaut werden.
Wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
Die Verzugszinsen betragen ab 1.10.2022 wieder 3,38 %.
Für das Ratenmodell der Phase 2 ist bis 30.9.2022 bei der österreichischen Gesundheitskasse ein Antrag zu stellen. Ein automatischer Übergang von Phase 1 auf Phase 2 erfolgt nicht. Nach dem 30.9.2022 kann kein Antrag mehr gestellt werden.
Stand: 16. August 2022
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus
Für die Phase 2 gelten folgende sechs Punkte
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