Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?
Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
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Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 geregelt, wie die Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt).
Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.
Weitere Regelungen sind zu beachten.
Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.
Stand: 28. Mai 2018
Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich
Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.
Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert.
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