Steuertipps zum Jahresende
Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?
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Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.
Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:
Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:
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Vorgenommene Arbeitszeitreduktion |
Anteil an der fiktiven Gesamtpension |
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25 bis 40 % |
25 % |
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41 bis 60 % |
50 % |
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61 bis 75 % |
75 % |
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:
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Pensionsart |
Abschlag pro Monat |
Abschlag pro Jahr |
|
Korridorpension |
0,425 % |
5,1 % |
|
Langzeitversicherungspension |
0,35 % |
4,2 % |
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Schwerarbeiterpension |
0,15 % |
1,8 % |
Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.
Stand: 28. Oktober 2025
Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?
Die neue Teilpension als flexible Beschäftigungsform im Alter.
Kein Zugriffsrecht der steuerlichen Vertretung auf Klientenpostfach.
Deutlicher Anstieg bei der Höchstbeitragsgrundlage.
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(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben.