Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt (sog. verschmelzende Umwandlung). Der Alleingesellschafter machte die offenen Mindestkörperschaftsteuern bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend. Die ihm als Folge der Umwandlung zuzurechnenden, noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern in Höhe von ca. € 20.000,00 wurde vom Finanzamt aber nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer in Höhe von (rund € 9.000,00) angerechnet. Auch das Bundesfinanzgericht wies eine entsprechende Beschwerde ab.
In der erhobenen Revision wandte sich der Revisionswerber gegen die Höhe der Anrechnung und führte aus, dass die Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze zu berücksichtigen sei. Dadurch hätte sich eine Einkommensteuergutschrift ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab. Eine Anrechnung bisheriger Mindestkörperschaftsteuerzahlungen auf die tatsächlich zu entrichtende Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres ist grundsätzlich möglich; Gutschriften über die Höhe der Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres sind jedoch ausgeschlossen.
Stand: 29. Juni 2021
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.
Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gelten grundsätzlich Richtmengen bzw. Freigrenzen.
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
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