Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Auto) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, gelten folgende steuerliche Regelungen:
Weitere Informationen dazu finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien und einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“).
Stand: 26. Juni 2024
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.
Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen geplant.
Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten.
Die Grenze soll 2024 valorisiert werden.
Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen.
Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?
Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten?
Wiedereingliederungsteilzeit Ferialarbeiter Einheitswert Verjährung Firmenauto Absetzbar Risikomanagement IBAN Guthaben Pendlereuro Sonderausgabe EZB FinanzOnline Eigenheim Sozialrecht Technologie Dienstleistungsscheck Stammkapital Künstler-Sozialversicherungsfonds Kind Investitionen Vermieter Handwerkerbonus Umsatzersatz Arbeitsverhältnis Steuerberater Wien Steuerberater Wien 1. Bezirk Steuerberater 1010 Wien Steuerberater Wien Innere Stadt