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SVA-Krankenversicherung: Sachleistung oder Geldleistung?

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Sachleistung

Sind Sie in der Krankenversicherung als Unternehmer in der SVA sachleistungsberechtigt, so können Sie Leistungen, wie z. B. eine ärztliche Untersuchung, bei einem Vertragsarzt in Anspruch nehmen, ohne dass Sie diese vorab selbst bezahlen müssen. Der Selbstbehalt wird nachträglich fällig.

Bei einem Wahlarzt ist die Rechnung selbst zu bezahlen und man bekommt maximal nur den Vertragstarif ersetzt. Bei einem Spitalsaufenthalt werden die Mehrkosten einer Sonderklasse nicht ersetzt.

Sachleistungsberechtigt sind Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung, Gewerbetreibende und Gesellschafter mit Einkünften bis zur Sachleistungsgrenze von € 71.819,99 (Wert 2018), Gewerbepensionisten sowie Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz.

Geldleistung

Sind Sie in der Krankenversicherung geldleistungsberechtigt, so gelten Sie beim Arzt als Privatpatient. Sie müssen die Leistungen allerdings vorfinanzieren und erhalten dann eine „Vergütung“ nach dem Vergütungstarif (dieser ist aber generell höher als der Vertragstarif). Geldleistungsberechtigte können aber kostenfrei dazu optieren, vom Arzt wie ein Sachleistungsberechtigter behandelt zu werden.

Bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse erhalten Geldleistungsberechtigte eine Vergütung der Mehrkosten nach dem Satzungstarif.

Geldleistungsberechtigt sind vor allem nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende (und Gewerbegesellschafter), deren Einkünfte die Sachleistungsgrenze übersteigen.

Optionen für Sachleistungsberechtigte

  1. Geldleistungsberechtigung nur für Spital-Sonderklasse:
    Bei einer Behandlung in der Sonderklasse eines Krankenhauses erhält man eine tarifliche Vergütung. Alle anderen Leistungen können als Sachleistung bezogen werden.

    Kosten im Jahr 2018: monatlich € 84,18
  2. Volle Geldleistungsberechtigung:
    Kosten im Jahr 2018: monatlich € 105,20.

Stand: 25. September 2018

Bild: Romolo Tavani - Fotolia.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe Oktober 2018

Was ändert sich 2019 bei den Meldungen an die Sozialversicherung?

Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten.

Was ist die Genehmigungs-Freistellungsverordnung?

Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen.

Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % zu beachten?

Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % anzuwenden.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2019

Regelbedarfssätze für das Jahr 2019

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Wachsen Unternehmen, so nehmen meist auch die bürokratischen Strukturen zu und Entscheidungswege werden lange.

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