Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Die verschärften Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bedeuten für Unternehmen aus verschiedenen Branchen neue behördliche Schließungen bis voraussichtlich 6.12.2020. Um Arbeitsplätze in den betroffenen Branchen zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt. Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.
Anträge auf Kurzarbeit ab dem 1.11.2020 müssen nicht sofort, sondern können bis zum Ende des aktuellen Lockdowns (voraussichtlich 6.12.2020) rückwirkend gestellt werden.
Die für die dritte Phase der Kurzarbeit geltende Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 30 % der Normalarbeitszeit kann grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 10 % herabgesetzt werden. Da diese Regelung in Hinblick auf behördliche Betriebsschließungen nicht mehr praktikabel ist, wurde für diese Fälle eine Sonderregelung geschaffen. In unmittelbar betroffenen Unternehmen kann die Arbeitszeit für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020) auch dann bis auf 0 % herabgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum dadurch unter die Mindestarbeitszeit von 30 % bzw. 10 % der Normalarbeitszeit sinkt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 0 % der Normalarbeitszeit ist dabei auch rückwirkend möglich, wenn das betroffene Unternehmen schon zum 1.10.2020 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hat.
Die bei der Antragstellung im Rahmen der dritten Phase generell notwendige wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit muss auch von Unternehmen, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, geliefert werden. Im Antrag muss also auch bei einer behördlichen Schließung angegeben werden, aus welchen Gründen die Kurzarbeit beantragt wird, wie sie zur Bewältigung der wirtschaftlich schwierigen Lage des Unternehmens beiträgt, welche sonstigen Maßnahmen zur Krisenbewältigung geplant sind und welche sonstigen Unterstützungsleistungen das Unternehmen anlässlich der Coronavirus-Pandemie erhält.
Um den von einer behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen eine schnellere und weniger bürokratische Antragstellung zu ermöglichen, entfällt jedoch die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für nicht unmittelbar betroffene Unternehmen, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
Gilt für die Arbeitnehmer eines behördlich geschlossenen Unternehmens das Trinkgeldpauschale, dann erhalten sie für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020) zusätzlich zum reduzierten Entgelt einen Ersatzbetrag von € 100,00 netto monatlich.
Die für Lehrlinge geltende Verpflichtung, die Hälfte der über den gesamten Kurzarbeitszeitraum ausgefallenen Arbeitsstunden auf ausbildungs- oder berufsrelevante Maßnahmen zu verwenden, entfällt für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020).
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Diese Informationen werden bei Bedarf laufend aktualisiert.
Stand: 19. November 2020
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.
In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown erweiterten, Umsatzersatzes veröffentlicht.
Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich.
Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt.
Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt werden soll. Weitere Eckpunkte wurden zudem am 6.11.2020 in einer Pressekonferenz dargestellt.
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt.
Einkommensteuer Quellensteuer Steuerbelastung Verzichtserklärung Schaden Säumniszuschlag Internat AMS Unternehmensstrategie wettbewerbsfähig Risikomanagement Investitionsprämie Gelangensbestätigung Insolvenz Höchstarbeitszeit Gesellschafter Steuerreform Lehre MOSS-Steuererklärung Arbeitsmarkt Abgabefrist Personalplanung Nettolohnvereinbarung Familienzeitbonus Grundsteuer Steuerberater Wien Steuerberater Wien 1. Bezirk Steuerberater 1010 Wien Steuerberater Wien Innere Stadt