Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.
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Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.
Studierende dürfen also nun ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab dem 1. Jänner 2020 pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.
Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht.
Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant. Das heißt, es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.
Stand: 27. Oktober 2020
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.
In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown erweiterten, Umsatzersatzes veröffentlicht.
Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich.
Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt.
Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt werden soll. Weitere Eckpunkte wurden zudem am 6.11.2020 in einer Pressekonferenz dargestellt.
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt.
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